Der zur Lösung des Vertragsverhältnisses zwischen F. F und der J. G. Cotta'schen Buchhandlung notwendige Abkauf der Lagerbestände seiner Werke ist durch des Verlages Forderung nach Zahlung des Buchhändlernettopreises für F. F. nicht annehmbar. F. F. bietet die Zahlung des halben Preises an. Ansonsten nochmals Bekräftigung seines von englischen und deutschen Buchhändlern mitgetragenen Rechtsstandpunktes. F. F. bestreitet das behauptete Verlagsrecht der J. G. Cotta'schen Buchhandlung an seinen Werken grundsätzlich. Er ist dagegen der Ansicht, er habe dem Verlag per Einzelvertrag immer nur das Recht an einer gewissen Auflagenmenge überschrieben. Zustimmung zu der von Johann Georg von Cotta vorgeschlagenen Veröffentlichung ihres Verlagsbriefwechsels. Zurückweisung eines Vergleichs seiner Situation mit der Gottfried Kinkels, der nie um Geld bei seinem Verleger nachgesucht hätte. Kinkels Dichtungen seien von ihrem Erfolg her in keiner Weise mit denen von F. F. vergleichbar. Darüber hinaus war Kinkel durch die stete Unterstützung seitens der Demokratischen Partei im Exil nie in der prekären finanziellen Situation wie F. F., der der Partei zwar alles geopfert, ihr aber nichts zu danken hat und sich inzwischen gänzlich von ihr gelöst habe. F. F. hatte von Anfang an in seiner Beziehung zur J. G. Cotta'schen Buchhandlung blindes Vertrauen gehabt, welches eine Beziehung zum gegenseitigen Vorteil ermöglichte. Angebot aber auch, sich mit von Cotta über die Fortsetzung der Verlagsbeziehungen auf Basis neuer Verträge zu einigen. |