Verlagsvertrag zwischen F. F. und J. G. Cotta'scher Buchhandlung über die zukünftigen Verlagsrechte an F. F.'s 'Gedichten' mit einer Präambel und 7 Paragraphen sowie Orts- und Datumsangabe und eigenhändigen Unterschriften. Überlassen des Verlagsrechts an jeder folgenden Auflage der 'Gedichte' F. F.'s bis zu 1250 Exemplaren an die J. G. Cotta'sche Buchhandlung (§ 1). Das Honorar für F. F. bei Vollendung der Drucklegung soll 600,- Taler Gold plus 44,- fl. für den Bogen zusätzlicher neuer Gedichte, die sich F. F. für jede neue Auflage zu lieferrn verpflichtet, betragen (§ 2). Bei Veröffentlichung eines 2. Teils der 'Gedichte' sollen die gleichen Honorarbedingungen gelten wie bisher (§ 3). Im Hinblick auf die zu veranstaltende 4. Auflage der 'Gedichte' und auf einen geplanten 2. Teil der 'Gedichte' wird F. F. ein unverzinslicher Vorschuß von 1000,- Talern preußisch in zwei Raten im November und Dezember 1840 gewährt (§ 4). Die Tilgung diese Vorschusses erfolgt durch Honorarabzug in Raten auf die kommenden Auflagen der 'Gedichte' und die Zahlungen für Veröffentlichungen im 'Morgenblatt für gebildete Leser' und im 'Magazin zur Kunde der Literatur des Auslands' (40,- rh. pro Bogen Gedichte in diesen Blättern) (§ 5). Bei einer Aufnahme von schon im Verlag vorabgedruckten Gedichten in F. F.'s Gedichtbände gilt innerhalb von zwei Jahren der halbe Honorarsatz für solche Erweiterungen (§ 6). F. F. erhält von jeder Auflage seiner Gedichtbände 20 Freiexemplare (§ 7). |