F. F. muß zur Schadensabwendung für sich als Autor und für den Verleger seiner 'Gesammelten Dichtungen' in der G. J. Göschen'schen Verlagshandlung leider auf eine Nichtvorabveröffentlichung seiner Gedichte, zumal in solchen wohlfeilen Anthologien, wie der von Franz Lipperheide beabsichtigten, bestehen. Deshalb muß er auch auf einer Eliminierung seiner Gedichte aus der neuen Auflage der Sammlung 'Lieder zu Schutz und Trutz' beharren, obwohl ein weitgehendes Eigentumsrecht an geistigen Produkten wie in England in Deutschland noch nicht existiert, wo jede Veröffentlichung, auch die bei einer Vertonung, der Genehmigung des Rechteinhabers badarf, wie es F. F. z. B. auch in bezug auf Thomas Moores Texte erfahren mußte. F. F. kann so den geltend gemachten Anspruch Lipperheides für die wohlfeile Ausgabe von 'Lieder zu Schutz und Trutz' nur zurückweisen, zumal er endlich nach vielfältigen Veröffentlichungen der betreffenden Werke zu anderen, wenn auch edlen Zielen, eine möglichst erfolgversprechende Eigennutzung in seiner Gesamtausgabe anstrebt. So ist auch die Haltung seines Verlegers. |